Allgemeine Verkaufsbedingungen SanLucar-Gruppe
1. Umfang der Anwendung
Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sollen für jede Verkaufs- und Kaufvereinbarung von Früchten und Gemüse gelten (nachfolgend als „PRODUKTE“ bezeichnet), die zwischen einem verkaufenden Unternehmen, das zur SANLUCAR-Gruppe gehört (nachfolgend als „VERKÄUFER“ bezeichnet), und dem Käufer (nachfolgend als „KÄUFER“ bezeichnet), angewendet werden. Eine Liste von Firmen, die zur SANLUCAR-Gruppe gehören und die Allgemeinen Kaufbedingungen und eine Version dieser Bedingungen anwenden, wird auf der Website der SANLUCAR-Gruppe veröffentlicht: www.sanlucar.com. Unter anderem gehören die folgenden Unternehmen zur SANLUCAR-Gruppe:
- SANLUCAR FRUIT S.L.
- SANLUCAR DEUTSCHLAND GMBH
- SANLUCAR VERTRIEB DEUTSCHLAND GMBH
- SANLUCAR FRUIT IMPORT NETHERLANDS B.V.
- SANLUCAR OBST & GEMÜSE HANDELS GMBH
- SANLUCAR FRUIT FRANCE S.R.L.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Vereinbarungen des VERKÄUFERS, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in Bezug auf diejenigen Bedingungen, die nicht ausdrücklich in den Sondereinkaufsbedingungen oder im Auftrag bzw. in deren ergänzenden Unterlagen geregelt sind.
Sonstige Allgemeine Vertragsbedingungen, die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergänzen, ändern oder ihnen widersprechen, sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der VERKÄUFER diese kennt, es sei denn, der VERKÄUFER hat der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Aufträge
Die spezifischen PRODUKTE sowie die Menge von jedem dieser PRODUKTE müssen vom KÄUFER in den Bestellungen angegeben werden. Die Angebote des VERKÄUFERS sind nicht bindend.
Sobald die Bestellung von der anderen Partei angenommen wurde, kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER zustande, das wie folgt geregelt wird:
(i) mit den Sonderbedingungen (falls vorhanden) und
(ii) mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
3. Eigentumsübergang
Der VERKÄUFER behält das Eigentum (Eigentumsvorbehalt) aller gelieferten PRODUKTE (PRODUKTE mit Eigentumsvorbehalt) bis zur vollständigen Bezahlung seiner Kredite, die aus dem Vertragsverhältnis mit dem KÄUFER hervorgehen (im Folgenden der „gesicherte Kredit“).
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in Kraft, wenn einige oder alle Kredite des VERKÄUFERS gegenüber dem KÄUFER in einer aktuellen Rechnung enthalten sind und die Zahlung erfolgt ist und akzeptiert wurde.
Im Eigentumsvorbehalt sind zukünftige und bedingte Kredite enthalten. Der Eigentumsvorbehalt wird gemäß den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen erhöht und erweitert.
Die PRODUKTE mit Eigentumsvorbehalt dürfen nicht verpfändet bzw. an Dritte verpfändet werden, bis die gesicherten Kredite vollständig bezahlt werden. Der KÄUFER sollte dem VERKÄUFER unverzüglich schriftlich mitteilen, dass Dritte Zugang zu den Waren des VERKÄUFERS haben. Sollte die Drittpartei nicht in der Lage sein, dem VERKÄUFER in diesem Zusammenhang anfallende gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftet der KÄUFER dafür.
Der KÄUFER soll die PRODUKTE mit der gebotenen Sorgfalt eines verantwortlichen Unternehmers behandeln. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung gegen Feuer, Überschwemmungen oder Raub für den ursprünglichen Wert vorzusehen. Falls Kontroll- und Pflegearbeiten erforderlich sind, führt der KÄUFER diese auf eigene Kosten und rechtzeitig durch.
Der KÄUFER darf das Eigentum des VERKÄUFERS nur unter im Geschäftsbetrieb unter normalen Bedingungen verkaufen. Der KÄUFER ist verpflichtet, bei diesen Verkäufen einen Eigentumsvorbehalt anzugeben. In jedem Fall trägt der KÄUFER das Kreditrisiko für den Verkauf von PRODUKTEN an Großhändler, Supermärkte, Händler und/oder Empfänger, sofern sich das PRODUKT bei Lieferung in gutem Zustand befindet.
Die Kredite des KÄUFERS, die sich aus dem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (auch nach deren Verwechslung) ergeben, werden zu diesem Zeitpunkt an den VERKÄUFER abgetreten, um dessen Kredite zu garantieren. Der Auftragsumfang entspricht dem Wert des verkauften Eigentums des VERKÄUFERS. Der VERKÄUFER nimmt den Auftrag an. Die Kredite dürfen nicht an Drittparteien zugeordnet bzw. an diese verpfändet werden. Der KÄUFER muss den VERKÄUFER sofort schriftlich darüber informieren, wenn Drittparteien Zugang zu solchen Krediten haben.
4. Lieferung der PRODUKTE, Risiko- und Forderungsübertragung
Die Risiken gehen bei der Lieferung des PRODUKTS durch den VERKÄUFER auf den KÄUFER über.
Die Lieferbedingungen werden zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER vereinbart. Sollte der VERKÄUFER die vereinbarte Frist nicht einhalten, wird dies dem KÄUFER (per E-Mail oder Telefon) ab dem Zeitpunkt mitgeteilt, an dem ihm bekannt ist, dass die Einhaltung dieser Frist unmöglich ist. In diesem Sinne gilt die verspätete Belieferung durch den VERKÄUFER nicht als Verstoß.
Der VERKÄUFER ist dafür verantwortlich, dass die PRODUKTE den vereinbarten Qualitätsspezifikationen entsprechen, und er ist verantwortlich für die Einhaltung der europäischen Bestimmungen oder Gesetze und Vorschriften, die für die PRODUKTE gelten. Liegt ein Mangel vor und wurde keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen, so gilt die Beschaffenheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der VERKÄUFER ist nicht haftbar für die öffentlichen Äußerungen des Produzenten oder sonstiger Dritter (d. h. Werbebotschaften).
Der KÄUFER ist verpflichtet, die Qualität und Menge der bei Lieferung gelieferten Produkte zu kontrollieren, und der KÄUFER muss die etwaigen Ansprüche innerhalb von maximal zwölf (12) Stunden ab diesem Zeitpunkt geltend machen, da die Produkte verderblich sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als angenommen.
Reklamationen für mangelhafte PRODUKTE werden nur akzeptiert, wenn die PRODUKTE und ihre Verpackungen ihren ursprünglichen Zustand beibehalten.
Bei allen Forderungen müssen die beanstandeten PRODUKTE richtig und ausreichend gekennzeichnet und genügend Fotos beigefügt werden, aus denen die Schäden ersichtlich sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nach alleinigem Ermessen des LIEFERANTEN bewertet. Der KÄUFER übermittelt dem LIEFERANTEN u.a. die Ablesungen der Thermometerdaten (zwei pro Behälter). Ohne diese kann der LIEFERANT keine Forderungen akzeptieren.
Wenn der KÄUFER einen Anspruch auf die Qualität der PRODUKTE erhebt, muss er sich an den LIEFERANTEN wenden, und der LIEFERANT muss auf eigene Kosten innerhalb von zwei (2) Kalendertagen eine alternative Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter durchführen. Hierbei trägt der KÄUFER die Kosten, die durch die Lagerung der PRODUKTE dieser Prüfung entstehen.
Der KÄUFER garantiert dem LIEFERANTEN Zugang zu den Einrichtungen, in denen die PRODUKTE gelagert sind, um die PRODUKTE entweder selbst zu überprüfen, von einem Unternehmen oder von einer vom LIEFERANTEN bestimmten Person überprüfen zu lassen.
Ist das betroffene PRODUKT vollständig uneinbringlich, stellt der LIEFERANT eine Gutschrift über den Gesamtbetrag für das bereits bezahlte PRODUKT aus.
Wenn das fehlerhafte PRODUKT teilweise oder vollständig zu einem Preis verkauft werden kann, der aufgrund von Schäden oder Qualitätsproblemen niedriger als erwartet ist, dann ist der LIEFERANT berechtigt, das fehlerhafte PRODUKT nach eigenem Ermessen zu entsorgen, oder die Parteien können einen reduzierten Preis vereinbaren.
Bei Abweichungen zwischen den Kriterien des vom KÄUFER ernannten Gutachters und dem des LIEFERANTEN bestimmen die Vertragsparteien einen unabhängigen Qualitätsprüfer/Gutachter, mit dem sie einverstanden sind, und dieser gibt dann eine endgültige Stellungnahme ab.
Wenn der Gutachter feststellt, dass der Schaden am PRODUKT dem Spediteur zuzurechnen ist, ist der LIEFERANT von der Zahlung für das Gutachten befreit und der KÄUFER muss gegen den Spediteur eine Klage einreichen.
Bei Mehrlieferung ist der KÄUFER verpflichtet, den Erhalt der Lieferung nicht ohne Grund abzulehnen, solange die Mehrlieferung 10 % der angeforderten Menge des PRODUKTS nicht überschreitet.
Der KÄUFER kauft und verkauft die PRODUKTE in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
5. Schutz der Marke des LIEFERANTEN
Der KÄUFER darf die Marken des LIEFERANTEN während der Gültigkeitsdauer des Vertrages ausschließlich für die vom LIEFERANTEN gelieferten PRODUKTE und nach deren Angaben verwenden.
Der Käufer darf nicht das Logo der Marken des LIEFERANTEN verwenden, das auf PRODUKTEN oder deren Verpackungen erscheint. Des Weiteren darf er ebenfalls nicht die PRODUKTE mit anderen (unterschiedlichen) Produkten kombinieren und die Verpackungen der Marken des LIEFERANTEN nicht bei anderen Produkten verwenden.
Die spezifische Verwendung der Marken des LIEFERANTEN oder eines ihrer Bestandteile durch den KÄUFER bedarf der schriftlichen Zustimmung des LIEFERANTEN.
6. Abtretung von Rechten
Der KÄUFER darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des VERKÄUFERS seine vertragliche Stellung nicht an Dritte übertragen.
7. Vorrang
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten so lange, wie in den Sonderbedingungen der Aufträge keine anderen Kriterien oder Bedingungen festgelegt sind. In diesem Fall haben Letztere Vorrang.
Die Sonderbedingungen (falls vorhanden) und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen anderen unterzeichneten Vereinbarungen, die zwischen dem KÄUFER und dem LIEFERANTEN geschlossen wurden.
8. Force Majeure
Für den Fall, dass die Verfügbarkeit des PRODUKTS aufgrund außergewöhnlicher Gründe, die nicht erwartet werden konnten oder auch nicht vermieden werden konnten, erheblich beschädigt werden könnte, verlängern sich die vereinbarten Bedingungen und Fristen automatisch um die Dauer der besagten außergewöhnlichen Gründe.
Wenn diese Gründe länger als dreißig (30) Kalendertage andauern, kann jede Partei das Vertragsverhältnis kündigen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund höherer Gewalt hat keine der Parteien Anspruch auf Schadensersatz. Die für nicht gelieferte PRODUKTE geleisteten Anzahlungen werden erstattet. Jene PRODUKTE, die sich auf dem Weg zur Auslieferung befinden, sind zurückzusenden.
9. Vorzeitige Beendigung
Die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien kann unter folgenden Umständen beendet werden:
- In dem Fall, dass eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft mitteilt, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens drei (3) Monaten zu kündigen.
- Bei Kündigung durch eine der Parteien, wenn eine der Parteien gegen eine Klausel der jeweiligen Vertragsbestimmungen oder gegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen verstößt, sofern diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von maximal fünf (5) Kalendertagen auf Ersuchen der anderen Partei behoben wird, es sei denn, diese Vertragsverletzung kann nicht behoben werden oder die Erfüllung der Verpflichtungen wird durch die konforme Partei verhindert. In diesem Fall kann die Kündigung unverzüglich erfolgen, unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien auf Schadensersatz.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung wird alles, was sich im Prozess der Ausführung befindet, storniert und ausstehende Rechnungen werden bezahlt. Der KÄUFER muss alle exklusiven Materialien und/oder Produktionsmaterialien wie Behälter, Zubehör, Verpackungsmaterialien usw. erwerben, die der LIEFERANT erworben hat, um Anfragen zu erfüllen, und die sich noch in dessen Besitz befinden. Der LIEFERANT kann dem KÄUFER alle Materialien in Rechnung stellen, zu deren Erwerb er verpflichtet war und die nicht verwendet wurden.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
Das anwendbare Recht für jede Rechtsbeziehung zwischen VERKÄUFER UND KÄUFER erfolgt nach spanischem Recht.
Als Gerichtsbarkeit wird der Wohnsitz des VERKÄUFERS festgelegt. Dies gilt auch für Urkunden, Devisen und Schecks. Der VERKÄUFER hat den Anspruch, den KÄUFER an seinem Wohnsitz zu verklagen.
11. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen oder Korrekturen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform und sind von den Parteien zu vereinbaren.
Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass Aktualisierungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die vom LIEFERANTEN von Zeit zu Zeit übermittelt werden, für die Parteien bindend sind und einen Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Um die nichtige Bestimmung zu ersetzen, vereinbaren die Vertragsparteien eine neue, deren wirtschaftlicher Gewinn nahe an der nichtigen Bestimmung liegt.